Informationen zum Corona-Virus
Vorgaben bei Erkrankung an Covid-19
Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.
Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum) durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren. Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer der Isolation nicht möglich.
Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung vorzubeugen.
Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist. Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore und Teststellen. Die Einrichtungen/Tagespflegepersonen müssen deshalb keine eigene Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.
Umgang mit Krankheitssymptomen
Auch auf die Empfehlungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen haben die vom Bund vorgesehenen Änderungen keine Auswirkung. Insbesondere besteht auch künftig keine Testnachweispflicht für Kinder mit Krankheitssymptomen.
Es gilt weiterhin die Empfehlung:
- Kranke Kinder bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.
- Kinder mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.
Weiterhin gilt: Kranke Kinder dürfen eine KiTa laut Infektionsschutzgesetz nicht besuchen. Bitte beachten Sie hierzu auch die "Hausregeln: Kranke Kinder".